Satzung

§ 1       NAME, SITZ, EINTRAGUNG

Der Verein „Tennisfreunde Münstertal e.V.“ wurde am 19. April 1977 gegründet und hat seinen Sitz in 79244 Münstertal / Schwarzwald.
Er ist beim Amtsgericht Staufen in das Vereinsregister unter Nr. 143 eingetragen.
Er ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes und des Badischen Sportbundes.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennisverbandes, rechtsverbindlich, für den Verein und seine Einzelmitglieder.
Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennisverbandes.


§ 2       ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung von Leibesübungen im Tennissports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert (gemeinen) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.


§ 3       MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:

  • a) Einzelmitgliedern
  • b) Ehepaaren und Lebensgemeinschaften
  • c) Jugendlichen Mitgliedern
  • d) Kindern
  • e) Passiven Mitgliedern
  • f) Ehrenmitgliedern

Zu a) Einzelmitglieder sind Personen über 18 Jahren, die nicht in eine andere Mitgliedergruppe eingereiht sind.

Zu b) Als Ehepaare gelten solche im Sinne des BGB.
Als Lebensgemeinschaften gelten nichteheliche auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG).

Zu c) Jugendliche Mitglieder sind Personen von 15 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Zu d) Kinder sind Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Zu e) Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht aktiv das Tennisspiel betreiben. Sie sind nur gegen Platzgebühr spielberechtigt.

Zu f) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt.

Personen unter 18 Jahren müssen zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
Stichtag für die Festlegung der Altersgruppen ist der 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres.


§ 4       AUFNAHME

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung.
Eine mögliche Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.


§ 5       ENDE DER MITGLIEDSCHAFT, VEREINSSTRAFEN

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die die satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
Der Austritt kann mit mindestens 4-wöchiger Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Die Änderung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist nur bis 30.3. des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
Bei Austritt oder Ausschluss werden bestehende Beitragsrückstände sofort fällig und laufende Beiträge sind bis zum Kalenderjahrsende zu bezahlen.
Vorausgezahlte Beiträge und Aufnahmegebühren werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

  • a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach  gekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderungen seinen Zahlungen nicht nachkommt.
  • b) Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, bei grob unsportlichem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die Anordnung des Vorstandes.
  • c) Wegen unehrenhaftem Verhalten, Unehrlichkeit und sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Entscheidung ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, schriftliche Unterlagen, Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.


§ 6       RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten; abgesehen von der Spielberechtigung.
Sie haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
Stimmrecht und Wählbarkeit besteht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und unserer Spiel- und Platzordnung, sowie rege Beteiligung am Vereinsgeschehen und an den Versammlungen zur Pflicht gemacht.


§ 7       EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  • a) Mitgliedsbeiträgen
  • b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen
  • c) Freiwilligen Spenden
  • d) Sonstigen Einnahmen
  • e) Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Zur Genehmigung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu Beginn der Spielsaison spät. zum 30.4. des Jahres fällig.
Für die Beitragszahlung ist das Bankeinzugsverfahren vorgesehen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

  • a) Verwaltungsausgaben
  • b) Aufwendungen im Sinne des § 2

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ab 5000,00 EURO ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.


§ 8       GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9       VERMÖGEN

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.


§10      ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  • a) Die Mitgliederversammlung
  • b) Der Vorstand (siehe § 12)


§11      ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung mit Tagesordnung an alle Mitglieder.
Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • a) Jahresberichte
  • b) Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und Bericht der Kassenprüfer
  • c) Entlastung des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse.
  • d) Wahlen des Vorstandes
  • e) Wahl der Kassenprüfer
  • f) Anträge

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Bei Beschlussfassungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Stimmzettel oder namentlich.
Änderungen der Satzung können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorsitzenden leitet ein aus der Versammlung zu wählender Wahlleiter.
Nachdem der Vorsitzende in geheimer Wahl gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht eindeutig durch Handzeichen erfolgen können, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst, oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.


§12      VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:

  • a)       Dem/der Vorsitzenden
  • b)       Dem/der stellvertretendem Vorsitzenden
  • c)       Dem/der Kassenwart/in
  • d)       Dem/der Schriftführer/in
  • e)       Dem/der Sportwart/in
  • f)        Dem/der Jugendwart/in

Der Vorstand kann bei Bedarf durch eine angemessene Zahl Beisitzer ergänzt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


§13      VORSTANDSWAHL

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre in der Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt ist.
Ein bei Neuwahlen nicht besetztes Vorstandsamt oder ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann kommissarisch eingesetzt werden. Eine Neuwahl findet in der darauf-folgenden Mitgliederversammlung statt. Eine Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch eine 2/3- Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.


§14      BEFUGNISSE DES VORSTANDES

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Ihnen obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Sie können die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind.
Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung, bei Einberufung der Sitzung, ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Vertreters leisten.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der erforderlichen Schriftstücke, die zur Erledigung  der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung notwendig sind.
Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, insbesondere die Beschlüsse schriftlich festzuhalten.
Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Soweit nichts anders bestimmt, ist er auch für die Presseberichte zuständig

Der Vorstand ist berechtigt ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand ist berechtigt, eine Spiel- und Platzordnung zu erstellen und diese bei Bedarf zu ändern bzw. zu ergänzen.

Der Vorstand soll sich ergänzend eine Geschäftsordnung geben.


§15      AUSSCHÜSSE

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Deren Mitglieder brauchen nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sein.

Insbesondere kommen in Frage:

  • a) Platzausschuss
  • b) Sportausschuss
  • c) Jugendausschuss
  • d) Veranstaltungsausschuss
  • e) Bauausschuss
  • f) Materialausschuss


§16      JUGENDLEITUNG

Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsmäßige Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.


§17      KASSENPRÜFER

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Eine Revision soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.


§18      HAFTUNG

Der Verein selbst haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht bei Unfällen oder Diebstählen.
Im Rahmen eines Versicherungsvertrages durch den Badischen Sportbund besteht Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz.


§19      AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und ihrer geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Gemeinde Münstertal mittelbar und ausschließlich zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.


§20      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Satzung tritt durch Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Staufen auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.04.2002 in Kraft.